Chrilles Backstübchen
Gesundheitspass
Das neue Infektionsschutzgesetz
Mit dem 01.01.2001 trat das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft, welches das Bundesseuchengesetz ablöste.
Hiermit ist auch der Gesundheitspass weggefallen. Wer nun im Bereich Lebensmittel, wenn auch nur als Aushilfskraft, arbeiten möchte, muss sich beim zuständigen Gesundheitsamt eine Erstbelehrung über Infektionskrankheiten dokumentieren. Die bisher standartisierte Untersuchung (Stuhlprobe) fällt weg. Leider gibt es so auch keine klinische Kontrolle von Dauerausscheidern, was ich als Mediziner bedauere. Das Gesetz lenkt die Verantwortung mehr und mehr auf die Einzelperson und somit auf den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber hin.
Er muss nun bestimmte Krankheitssymptome kennen und erkennen können.
Nach Arbeitsbeginn ist der Arbeitgeber nach § 43 Absatz 4 verpflichtet seine Arbeitnehmer einmal jährlich eine Folgebelehrung zukommen zu lassen, was zu dokumentieren ist. Die Einhaltung der jährlichen Belehrungspflicht wird durch die Gesundheitsämter kontrolliert und bei Nichtbeachtung nach § 73 Absatz 18 als Ordnungswidrigkeit mit bis zu € 2.500,00 geahndet.
Dieses Bußgeld kann man sicherlich für andere wesentlichere Dinge nutzen. Bitte beachten Sie, dass die Belehrungspflicht nicht nur neu eingestellte Mitarbeiter betrifft. Ab 01.01.2002 müssen auch alle Mitarbeiter, die mit einem Gesundheitszeugnis vor dem 31.12.2000 ausgestellt arbeiten, mit einer Folgebelehrung das Zeugnis verlängern. Unter die Belehrungspflicht fallen alle Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, also Köche, Küchenhilfen, Kellner Servicemitarbeiter, Cateringservice, Bäcker, Fleischer. Wenn Aushilfskräfte in dieser Saison wieder eingestellt werden, so müssen diese ebenfalls eine Unterweisung erhalten.
Diese Folgebelehrung sollte fachgerecht und anschaulich durchgeführt werden, um auf der einen Seite Probleme mit dem Gesetz zu vermeiden und auf der anderen Seite der Belehrung auch tatsächlich einen Sinn zu geben und den Inhalt anschaulich darzustellen. Es nützt keinem, wenn der Chef einen Zettel vorliest und seine Mitarbeiter den Inhalt nicht verstanden haben oder keine Fragen loswerden können Weitere Informationen zum Thema unter http://www.infektionsschutzseminar.de oder (0351) 4466802 (bitte Name und Rufnummer hinterlassen, wir rufen zurück).
Das neue Infektionsschutzgesetz
Mit dem 01.01.2001 trat das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft, welches das Bundesseuchengesetz ablöste.
Hiermit ist auch der Gesundheitspass weggefallen. Wer nun im Bereich Lebensmittel, wenn auch nur als Aushilfskraft, arbeiten möchte, muss sich beim zuständigen Gesundheitsamt eine Erstbelehrung über Infektionskrankheiten dokumentieren. Die bisher standartisierte Untersuchung (Stuhlprobe) fällt weg. Leider gibt es so auch keine klinische Kontrolle von Dauerausscheidern, was ich als Mediziner bedauere. Das Gesetz lenkt die Verantwortung mehr und mehr auf die Einzelperson und somit auf den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber hin.
Er muss nun bestimmte Krankheitssymptome kennen und erkennen können.
Nach Arbeitsbeginn ist der Arbeitgeber nach § 43 Absatz 4 verpflichtet seine Arbeitnehmer einmal jährlich eine Folgebelehrung zukommen zu lassen, was zu dokumentieren ist. Die Einhaltung der jährlichen Belehrungspflicht wird durch die Gesundheitsämter kontrolliert und bei Nichtbeachtung nach § 73 Absatz 18 als Ordnungswidrigkeit mit bis zu € 2.500,00 geahndet.
Dieses Bußgeld kann man sicherlich für andere wesentlichere Dinge nutzen. Bitte beachten Sie, dass die Belehrungspflicht nicht nur neu eingestellte Mitarbeiter betrifft. Ab 01.01.2002 müssen auch alle Mitarbeiter, die mit einem Gesundheitszeugnis vor dem 31.12.2000 ausgestellt arbeiten, mit einer Folgebelehrung das Zeugnis verlängern. Unter die Belehrungspflicht fallen alle Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, also Köche, Küchenhilfen, Kellner Servicemitarbeiter, Cateringservice, Bäcker, Fleischer. Wenn Aushilfskräfte in dieser Saison wieder eingestellt werden, so müssen diese ebenfalls eine Unterweisung erhalten.
Diese Folgebelehrung sollte fachgerecht und anschaulich durchgeführt werden, um auf der einen Seite Probleme mit dem Gesetz zu vermeiden und auf der anderen Seite der Belehrung auch tatsächlich einen Sinn zu geben und den Inhalt anschaulich darzustellen. Es nützt keinem, wenn der Chef einen Zettel vorliest und seine Mitarbeiter den Inhalt nicht verstanden haben oder keine Fragen loswerden können Weitere Informationen zum Thema unter http://www.infektionsschutzseminar.de oder (0351) 4466802 (bitte Name und Rufnummer hinterlassen, wir rufen zurück).